Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Landshut Innenstadt e.V. " Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
§2 Eintragung
Der Verein ist unter der Nummer 1177 im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.
§3Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es, die Stadtentwicklung der Stadt Landshut zu fördern, die Einkaufsattraktivität und Lebensqualität zu stärken. Unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten strebt der Verein die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Landshut interessierten Kräfte an.
Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Mitwirkung an einer Marketingkonzeption für die Innenstadt, die insbesondere die Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Landshut zum Ziel hat,
- Förderung der Erreichbarkeit der Innenstadt durch öffentliche und private Verkehrsmittel,
- Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt,
- Förderung und Erweiterung des Dienstleistungsangebotes, insbesondere in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie,
- Intensivierung der Kooperation zwischen Innenstadt-Akteuren und der Stadt Landshut,
- Förderung und Durchführung von kulturellen Aktivitäten, Festen und Aktionen in der Innenstadt in Abstimmung mit öffentlichen und privaten Trägern.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Annahme des Antrags.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod einer natürlichen Person und durch Liquidation oder Auflösung einer juristischen Person.
Die Mitgliedschaft kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden.
Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch, der innerhalb von 14 Tagen beim Gesamtvorstand eingehen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- der Beirat
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Gesamtvorstands
- Entlastung des Gesamtvorstands
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über eine Beitragsordnung
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens 1 mal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der für die öffentlichen Bekanntgaben des Amtsgerichts Landshut zuständigen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung eines Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest.
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion an einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlausschuss zu übertragen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei auch mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Bei Beschlussunfähigkeit über diese Punkte ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit diesen Tagesordnungspunkten einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 5 Personen, nämlich:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- ein weiteres Vorstandsmitglied
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich einzeln vertretungsberechtigt.
Bei Verhinderung des 1, Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Dies gilt nur im Innenverhältnis und hat keine Außenwirkung.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§13 Beirat
Der Verein kann sich zur Unterstützung und Beratung des Gesamtvorstands einen Beirat geben. Der Beirat wird vom Gesamtvorstand berufen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt der Gesamtvorstand. Der Beirat soll aus mindestens 3 Mitgliedern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören, bestehen.
Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
- Beratung des vom Gesamtvorstand aufgestellten und offen gelegten Jahresplanes (einschließlich der Finanzplanung)
- Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Gesamtvorstands
- Bildung und Leitung eines Arbeitskreises
Der Beirat kann vom Gesamtvorstand zu allen Vorstandssitzungen geladen werden. Er ist zwingend jeweils zur letzten Vorstandssitzung vor einer Mitgliederversammlung zu laden. An den Vorstandssitzungen nimmt er beratend teil. Ein Stimmrecht hat er nicht.
§14 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Gesamtvorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern jederzeit alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses dem Verkehrsverein der Stadt Landshut e.V. mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muss.
Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.